Energiepass
Im Wohnbau
Definition Wohnbauten:
Zum Wohnbau zählen alle Gebäude, deren Energiebezugsfläche (entspricht meistens der beheizten Wohnfläche) zu mindestens 90% zu Wohnzwecken bestimmt ist. Allgemein fallen hierunter alle Ein- und Mehrfamilienhäuser.
Die Energieeffizienz von Wohngebäuden wird durch die großherzogliche Verordnung vom 30. November 2007 und die Energieeffizienz von Nichtwohngebäuden wird durch die großherzogliche Verordnung vom 31. August 2010 geregelt. Die aktuelle Verordnung regelt die Berechnung der Energieeffizienz für Wohnbauten, legt die Mindestanforderungen an die energetische Effizienz fest und regelt die Zertifizierung der Energieeffizienz mittels Energieausweis.
Die offizielle Bezeichnung vom luxemburgischen Energie-Ausweis ist Energiepass.
Im Sprachgebrauch haben sich mittlerweile auch Ökopass oder Öko-Pass eingebürgert. Beide beschreiben die eigentliche Aufgabe des Energiepasses, nämlich den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz, nur unzureichend.
Weiter existierte früher noch ein Gebäudepass, dieser wird allerdings nicht von der oben genannten Verordnung geregelt.
Der Energiepass für Wohnbauten stuft das untersuchte Objekt in Effizienzklassen ein, bezüglich Gesamtenergieeffizienz, Wärmeschutz und Umweltwirkung. Die Berechnungen sind alle zwingend bedarfsorientiert, d.h. sie sind unabhängig vom tatsächlichen persönlichen Nutzverhalten der Bewohner.
So wird erstmals durch normierte Berechnungsverfahren ermöglicht, Gebäude anhand des Energiepasses miteinander zu vergleichen. Die Klassifizierung im Energiepass reicht von A (geringer Energiebedarf) bis I (hoher Energiebedarf). Hierbei entspricht ein Passivhaus der Klasse A (triple-A), ein Niedrigenergiehaus der Klasse B (triple-B), ein Energiesparhaus der Klasse C (triple-C). Um eine Baugenehmigung zu erlangen muss mindestens der nzeb-Standard erfüllt werden. nzeb steht fÜr nearly zero energy building.
Das Dokument besteht aus 5 Seiten und ist 10 Jahre gültig. Die ersten 3 Seiten beschreiben die energetische Qualität des Gebäudes und beinhalten die Bereiche zur thermischen Hülle, die technischen Anlagen der Heizung, für Bereitstellung des Warmwassers und der Lüftung. Auf Seite 4 wird der berechnete korrigierte Endenergiebedarf mit dem gemessenen realen Verbrauch verglichen. Die letzte Seite des Passes beschreibt Einzelmaßnahmen zur energetischen Verbesserung des Gebäudes. Sowohl Vorschläge für die Technik als auch für die thermische Hülle inkl. Fenster müssen hier gemacht werden. Die erreichbare neue Energieeffizienzklasse und die Energieeinsparungen sind angegeben.
Ein Energiepass für Wohngebäude muss in folgenden Fällen erstellt werden:
Im Falle eines Neubaus, einer Erweiterung oder einer Transformation eines bestehenden Gebäudes ist der Energiepass Bestandteil jedes Bauantrags. Außerdem müssen beim Neubau und bei einer Erweiterung von über 80 m2 die Anforderungen für den Wärmeschutz eingehalten werden. Ausnahmen kann es für denkmalgeschützte Gebäude geben. Auch bei wesentlichen Renovierungen, die nicht baugenehmigungspflichtig sind ist der Energiepass obligatorisch. Bei Bestandsgebäuden und Altbau ist der Energiepass Pflicht bei einem Eigentümerwechsel bei dem Geld fliesst (Verkauf, Versteigerung, etc.) und beim Mieterwechsel (Neuvermietung, Leasing, etc.), jedoch nicht bei einer Erbschaft oder Schenkung,
Von der großherzoglichen Verordnung und somit auch von der Energiepasspflicht ausgenommen sind vorübergehend errichtete Gebäude (Nutzung < 2 Jahre) und unabhängige Gebäude mit weniger als 50 m2 Energiebezugsfläche.
Der Energiepass wird immer für das komplette Gebäude ausgestellt sowohl beim Einfamilienhaus als auch beim Mehrfamilienhaus. Der Energie-Pass muss vom Bauherrn bzw. Bauträger, dem jetzigen Eigentümer bzw. Eigentümergesellschaft in Auftrag gegeben werden und letztere müssen auch die Erstellungskosten tragen. Weiter muss der originale Ausweis beim Eigentümerwechsel dem neuen Eigentümer übergeben werden. Beim Mieterwechsel muss eine Kopie des Energiepasses vorgelegt werden.