Anfrage Energiepass Luxemburg

Falls Sie einen Energiepass nach LuxEeb Verordnung für Ihr Gebäude in Luxemburg benötigen, genügt es untenstehendes Formular auszufüllen. Sie erhalten umgehend ein Angebot Energiepass bzw. einen Kostenvoranschlag für einen Energiepass eines zugelassenen Experten.

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Energiepass

Im Wohnbau

Definition Wohnbauten:

Zum Wohnbau zählen alle Gebäude, deren Energiebezugsfläche (entspricht meistens der beheizten Wohnfläche) zu mindestens 90% zu Wohnzwecken bestimmt ist. Allgemein fallen hierunter alle Ein- und Mehrfamilienhäuser.

Die Energieeffizienz von Wohngebäuden wird durch die großherzogliche Verordnung vom 30. November 2007 und die Energieeffizienz von Nichtwohngebäuden wird durch die großherzogliche Verordnung vom 31. August 2010 geregelt. Die aktuelle Verordnung regelt die Berechnung der Energieeffizienz für Wohnbauten, legt die Mindestanforderungen an die energetische Effizienz fest und regelt die Zertifizierung der Energieeffizienz mittels Energieausweis.

Die offizielle Bezeichnung vom luxemburgischen Energie-Ausweis ist Energiepass.

Im Sprachgebrauch haben sich mittlerweile auch Ökopass oder Öko-Pass eingebürgert. Beide beschreiben die eigentliche Aufgabe des Energiepasses, nämlich den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz, nur unzureichend.
Weiter existierte früher noch ein Gebäudepass, dieser wird allerdings nicht von der oben genannten Verordnung geregelt.

Der Energiepass für Wohnbauten stuft das untersuchte Objekt in Effizienzklassen ein, bezüglich Gesamtenergieeffizienz, Wärmeschutz und Umweltwirkung. Die Berechnungen sind alle zwingend bedarfsorientiert, d.h. sie sind unabhängig vom tatsächlichen persönlichen Nutzverhalten der Bewohner.

So wird erstmals durch normierte Berechnungsverfahren ermöglicht, Gebäude anhand des Energiepasses miteinander zu vergleichen. Die Klassifizierung im Energiepass reicht von A (geringer Energiebedarf) bis I (hoher Energiebedarf). Hierbei entspricht ein Passivhaus der Klasse A (triple-A), ein Niedrigenergiehaus der Klasse B (triple-B), ein Energiesparhaus der Klasse C (triple-C). Um eine Baugenehmigung zu erlangen muss mindestens der nzeb-Standard erfüllt werden. nzeb steht fÜr nearly zero energy building.

Das Dokument besteht aus 5 Seiten und ist 10 Jahre gültig. Die ersten 3 Seiten beschreiben die energetische Qualität des Gebäudes und beinhalten die Bereiche zur thermischen Hülle, die technischen Anlagen der Heizung, für Bereitstellung des Warmwassers und der Lüftung. Auf Seite 4 wird der berechnete korrigierte Endenergiebedarf mit dem gemessenen realen Verbrauch verglichen. Die letzte Seite des Passes beschreibt Einzelmaßnahmen zur energetischen Verbesserung des Gebäudes. Sowohl Vorschläge für die Technik als auch für die thermische Hülle inkl. Fenster müssen hier gemacht werden. Die erreichbare neue Energieeffizienzklasse und die Energieeinsparungen sind angegeben.

Ein Energiepass für Wohngebäude muss in folgenden Fällen erstellt werden:

Im Falle eines Neubaus, einer Erweiterung oder einer Transformation eines bestehenden Gebäudes ist der Energiepass Bestandteil jedes Bauantrags. Außerdem müssen beim Neubau und bei einer Erweiterung von über 80 m2 die Anforderungen für den Wärmeschutz eingehalten werden. Ausnahmen kann es für denkmalgeschützte Gebäude geben. Auch bei wesentlichen Renovierungen, die nicht baugenehmigungspflichtig sind ist der Energiepass obligatorisch. Bei Bestandsgebäuden und Altbau ist der Energiepass Pflicht bei einem Eigentümerwechsel bei dem Geld fliesst (Verkauf, Versteigerung, etc.) und beim Mieterwechsel (Neuvermietung, Leasing, etc.), jedoch nicht bei einer Erbschaft oder Schenkung,

Von der großherzoglichen Verordnung und somit auch von der Energiepasspflicht ausgenommen sind vorübergehend errichtete Gebäude (Nutzung < 2 Jahre) und unabhängige Gebäude mit weniger als 50 m2 Energiebezugsfläche.

Der Energiepass wird immer für das komplette Gebäude ausgestellt sowohl beim Einfamilienhaus als auch beim Mehrfamilienhaus. Der Energie-Pass muss vom Bauherrn bzw. Bauträger, dem jetzigen Eigentümer bzw. Eigentümergesellschaft in Auftrag gegeben werden und letztere müssen auch die Erstellungskosten tragen. Weiter muss der originale Ausweis beim Eigentümerwechsel dem neuen Eigentümer übergeben werden. Beim Mieterwechsel muss eine Kopie des Energiepasses vorgelegt werden.

Energiepass

Im Zweckbau

Definition Zweckbauten oder Nichtwohngebäude:

Ein Gebäude heißt Nichtwohngebäude, wenn weniger als 90% der Energiebezugsfläche zu Wohnzwecken bestimmt ist. Zweckbauten sind Gebäude, die eine funktionale Aufgabe oder Nutzen haben. So sind Nutzgebäude und Gewerbegebäude teil des Zweckbaus.

Folgende Gebäude werden als Zweckbau, Gewerbebau oder Nutzbau verstanden:

Einkaufszentrum und Einkaufsladen, Einzelhandel, Bürogebäude, Restaurant und Gaststätte, Bank und Sparkasse, Bildungsbau, Kindergarten, Schule, Lehr- und Forschungsanstalten, Turnhalle, Polizei- und Feuerwehrgebäude, Bahnhof und Flughafen-Gebäude bzw. Terminal, Parkhaus, Tiefgarage, Hotel auch Wellness-Hotel, Industriebau, Produktionsgebäude, Sanatorien, Senioren- und Pflegeheime, Krankenhaus, Arztpraxis, Kinder- und Wohnheim, Leichenhalle, Öffentliche Verwaltungsgebäude, Rathaus, Schwimmhalle, Schwimmbad, Veranstaltungsbau, usw.

Die großherzogliche Verordnung vom 31. August 2010 über die Energieeffizienz von Nichtwohngebäuden regelt die Berechnungsmethoden, die Mindestanforderungen und die energetische Zertifizierung (Energiepass) von Nichtwohngebäuden.

Einige Gebäude sind von der Verordnung ausgenommen, u.a. landwirtschaftliche Gebäude mit einer schwachen Energienachfrage (Heizen < 12°C und keine Klimatisierung), Gebäude mit einer großen und permanenten Öffnung nach außen, provisorisch errichtete Gebäude (Nutzung < 2 Jahre), Kultstätten und religiöse Einrichtungen und unabhängige Nichtwohngebäude mit einer Energiebezugsfläche von weniger als 50 m2.

Seit dem 1. Januar 2011 muss bei jedem Bauantrag eines Neubaus, einer Erweiterung und einer Modifikation, eine Energieeffizienzberechnung, als Beweis der Erfüllung der Anforderungen und ein Energiepass beigelegt werden.

In ganz bestimmten Fällen können Ausnahmeregelungen bezüglich der Anforderungen erlangt werden. Voraussetzungen sind ein begründeter Antrag und eine vollständige Dokumentation (denkmalgeschützte Gebäude, von öffentlichem Interesse etc.).

Im Fall von neu zu errichtenden Nichtwohngebäuden wird der Energiepass aufgrund eines errechneten Energiebedarfs ausgestellt (dieser Energiepass heisst auch Bedarfspass).

Für alle anderen Nichtwohngebäude wird der Energiepass aufgrund von gemessenen Verbrauchswerten erstellt (dieser Energiepass heisst auch Verbrauchspass). Im Fall von Erweiterungen und Modifikationen ist der Energiepass Pflicht seit dem 1. Januar 2011.

Seit dem 1. Juni 2011 ist der Energiepass auch Pflicht im Falle einer substanziellen Transformationen und einem Eigentümer- oder Mieterwechsel.

Es bestehen also zwei unterschiedliche Verfahren zur Berechnung von Nichtwohngebäude-Energiepässen. Die Energieausweise von Nichtwohngebäuden werden immer für das gesamte Gebäude erstellt.

Für gemischt genutzte Gebäude (Wohnzwecke und Nichtwohnzwecke) wo weniger als 90% der Energiebezugsfläche zu Wohnzwecken bestimmt sind muss ein zusätzlicher Energiepass (Wohnbau Verordnung) für die zu Wohnzwecken genutzte Flächen erstellt werden. Es handelt sich hierbei besonders um Mehrfamilienhäuser, Residenzen und Wohnungsgebäude die bisher nicht zum Wohnbau gezählt wurden.

Die Zertifizierung der Energieeffizienz von Zweckbauten berücksichtigt die komplette Gebäudetechnik wie Beleuchtung, Lüftung, Heizung, Klima, Luftbe- und entfeuchter und setzt daher umfangreichere Analysen voraus.